Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1  Der Geltungsbereich dieser AGB regelt die vertragliche Beziehung zwischen der HERZOG Küchen AG und dem Auftrag­geber im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Werkvertrags oder Einzel­vertrages. Alle Leistungen der HERZOG Küchen AG erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung und diesen AGB.

1.2  Die Vereinbarungen individueller Werk- und Einzelverträge, Angebote und Leistungsbe­schreibungen zwischen der HERZOG Küchen AG und dem Auftraggeber stehen hierarchisch vor diesen AGB. Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

1.3  Der Begriff «Küche und Küchenbeschrieb» gilt auch für «Allgemeine Leistungen, Schreiner- und Innenausbauarbeiten. Der Begriff «Werkvertrag» gilt auch für «Einzel­vertrag». Der Begriff «Auftraggeber» gilt für Leistungen nach Werkvertragsrecht im Sinn des Besteller nach OR Art. 363ff.

 

2. Angebot, Auftragsbestätigung und allgemeine Unterlagen

 2.1  Planungsleistungen sind grundsätzlich ho­norarberechtigt. Angebote, Zeichnungen, Pläne, Beschriebe und Muster sowie der Leistungs- und Küchenbeschrieb der HERZOG Küchen AG bleiben deren Eigen­tum. Der Auftraggeber ist ausschliesslich zur vertragsgemässen Verwendung der er­wähnten Offert- und Vertragsunterlagen be­rechtigt. Wird der HERZOG Küchen AG der Auftrag nicht erteilt, sind alle eingereichten Unterlagen der HERZOG Küchen AG zu entsorgen.

2.2   Vom Unternehmer auszuarbeitende Pro­jekt- und Designstudien sind gesondert zu honorieren sofern nicht anderweitig verein­bart.

2.3   Wird die Fachplanung und Ausschreibung durch einen Planer (Architekt, Innenarchi­tekt, Innenausbauplaner oder sonstige) er­stellt, besteht keine Pflicht der Überprüfung durch die HERZOG Küchen AG. Der Anbie­ter übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Fachplanung.

2.4    Angebote mit mehreren Küchen gelten für die offerierte Stückzahl. Nachträgliche Ab­weichungen in der Stückzahl oder unvor­hergesehene Aufteilung der Lieferung in Etappen können eine Veränderung des ver­einbarten Preises zur Folge haben.

2.5    Material- und Konstruktionsänderungen aus technischem Fortschritt sind zulässig. Verbesserungen im Rahmen der bestellten Produkte und Leistungen werden, nach Möglichkeit ohne Kostenfolge an den Auf­traggeber weitergegeben. Leistungsergän­zungen (Komfortsteigerung) können gel­tend gemacht werden.

2.6    Naturprodukte verfügen über unterschiedli­che Eigenschaften und Merkmale, diese naturbedingten Differenzen (Struk­tur/Farbe) sind zu erwarten und können nicht ausgeschlossen werden.

2.7    Materialmuster sind Typen-Muster. Insbe­sondere bei Naturmaterial wie Holz oder Stein kann die Lieferung innerhalb der na­türlichen Variationsbreite vom Typen-Muster sichtbar abweichen. Bei lackierten Oberflächen können geringfügige Farbab­weichungen auftreten, die auf natürliche Variationen in den Materialien oder Produk­tionsprozessen zurückzuführen sind und gelten nicht als Mangel. Musterelemente, die über bestehende Handmuster hinaus­gehen, sind nach Aufwand zu vergüten.

2.8    Die Gültigkeit für Offerten beträgt 2 Monate, sofern keine andere Frist aus­drücklich festgelegt wurde.

 

3. Leistungs- und Lieferumfang

 3.1   Lieferungen und Leistungen der HERZOG Küchen AG sind im Küchenbeschrieb in­klusive Pläne abschliessend aufgeführt.

3.2    Haustechnische Installationen für die Küchengeräte und der Anschluss der Geräte an das Netz von Wasser/Abwasser, Elektrizität und Gas, usw. müssen durch ausgewiesene und konzessionierte Fach­leute (Sanitär- und Elektroinstallateur) in Verantwortung und auf Rechnung des Kun­den durchgeführt werden.

3.3    Neben der Grundleistung für das Liefern und Montieren der Kücheneinrichtungen können im Werkvertrag namentlich fol­gende Leistungen vereinbart werden:

a)      Bauleitung mit Gesamtverantwortung für das Küchenprojekt;

b)      Koordination der mitbeteiligten Handwer­ker;

c)      Schalldämmende Montage (siehe Artikel 8);

d)     Demontage-Arbeiten, Abtransport und Ent­sorgung der alten Küche;

e)     Abdecken und Schützen der fertigen Kücheneinrichtung;

f)      Dauerelastische Anschlüsse oder Dich­tungsfugen im Bereich Küche/Wand und Küche/Boden, welche erst nach Abschluss der Arbeit der übrigen Handwerker aus­geführt werden können;

g)     Oberflächenschutz fertig behandelter Bau­teile gegen Beschädigung und Verschmut­zung am Bau sowie das Entfernen der Schutzvorkehren; (die Übergabe erfolgt be­senrein).
Die vorgenannten Leistungen müssen aus­drücklich vereinbart werden und sind in den Preisen nicht inbegriffen.

 

4. Preisbestimmung / Preisanpassun­gen

 4.1  Für die Vergütung der Leistung gelten so­dann, abweichende Vereinbarungen vorbe­halten, folgende Bestimmungen:

a)     Materialpreise und Lohnkosten basieren auf den im Zeitpunkt der Offerte gültigen Ansätzen gemäss gesamtschweizerischer Branchenkalkulation, Gesamtarbeitsver­träge exkl. MWST.

b)     Einheitspreise gelten ausschliesslich für die im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Ab­messungen, Stückzahlen und Ausführ­ungsarten. Bei veränderten Mengen oder Ausführungen gilt Art. 86 f. SIA 118.

c)     Es gelten folgende Toleranzen: Bei Fertig­massen +/- 5 mm (z.B. Sichtbeton, vorfabri­zierte Betonelemente); bei Rohbaumassen +/- 10 mm (z.B. zu verputzendes Mauer­werk). Mehrkosten infolge Nichteinhaltung dieser Toleranzen werden der HERZOG Küchen AG vergütet.

d)    Bei Änderungen der Bestellung gelten für zusätzliche Arbeiten die branchenüblichen Ansätze gemäss Regietarif.

e)    In den Preisen inbegriffen sind bei Werkver­trägen die Lieferung des Materials auf die Baustelle und dessen Montage; bei Materi­allieferungen die Lieferung franko Domi­zil/Baustelle.

f)     In den Preisen nicht inbegriffen sind: Vom Besteller angeordnete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit; zusätzliche Aufwen­dungen zufolge erschwerender Umstände, die im Zeitpunkt der Offerte für den Unter­nehmer nicht voraussehbar waren oder vom Auftraggeber abzuklären waren; Mehr­kosten für zusätzliche Reise- und Logiskos­ten bei vom Auftraggeber angeordneten, nicht vorgesehenen Arbeitsunterbrüchen; Anpassungsarbeiten infolge mangelhafter, ungenauer Pläne oder nicht toleranzhalti­gen, krummen Mauerwerken; Mehrwert­steuer.

g)    Regiearbeiten und Spesen werden auf­grund von Tagesrapporten in Rechnung ge­stellt. Die Reisezeit wird als normale Ar­beitszeit ohne Überzeitzuschlag verrech­net. Ohne anders lautende Festlegung der Vergütungsansätze gelten die Regiean­sätze des Schweizerischen Schreinermeis­terverbandes sowie die Kalkulationsunter­lagen des den Arbeiten entsprechenden Gesamtschweizerischen Branchenunter- nehmerverbandes (z.B. Schweiz. Baum­eisterverband).

 

5. Abwicklung des Projektes

5.1   Die Pflicht der HERZOG Küchen AG zur Einhaltung der schriftlich vereinbarten Ausführungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben bei der HERZOG Küchen AG voraus. Ist der Auftraggeber säumig, hat die HERZOG Küchen AG Anspruch auf eine angemes­sene Erstreckung der Frist.

5.2  Der Auftraggeber meldet der HERZOG Küchen AG unverzüglich, schriftlich Ter­minverschiebungen oder Verzögerungen im Bauablauf. Die HERZOG Küchen AG passt ihre Termin-Dispositionen an. Die Be­lastung von Mehraufwand bleibt vorbehal­ten.

5.3  Erfordert eine Änderung der Bestellung die Anpassung einer vertraglichen Frist, hat die HERZOG Küchen AG Anspruch auf eine angemessene, neue Frist. Die Belastung von Mehrkostenaufwand bleibt vorbehal­ten.

5.4  Verzögert sich die Lieferung und Montage der Küchen ohne Verschulden der HERZOG Küchen AG, hat sie Anspruch auf eine Terminanpassung. Kein Verschulden der HERZOG Küchen AG liegt namentlich vor bei Verzögerungen infolge höherer Ge­walt, behördlichen Massnahmen oder Um­weltereignissen (Unruhen, Sabotage, Streiks, ausserordentliche Witterungsver­hältnisse etc.). Die HERZOG Küchen AG ist verpflichtet, solche Verzögerungen un­verzüglich anzuzeigen.

 

6.  Organisation auf der Baustelle

 6.1   Für den Ausbau von Gebäuden mit mehr als vier Geschossen oder über 12 m Höhe werden bauseits geeignete vertikale Trans­portmöglichkeiten für Leute und Material kostenlos zur Verfügung gestellt. Ge­schosse und Höhen berechnen sich ab Bauzugang (Art.135 Abs. 4 SIA 118). Sinn­gemäss gilt dies auch für Terrassenhäuser.

6.2    Der HERZOG Küchen AG werden die erfor­derlichen Aufzüge und Anschlüsse für Licht- und Kraftstrom kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Strom- und Wasser­kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers; zweckmässige sanitäre Einrichtungen sind durch den Auftraggeber gewährleistet.

6.3    Eine stets ungehinderte Zufahrt und Zu­gang zum Gebäude und ebensolche zur Montage sind durch den Auftraggeber ge­währleistet. Bei erschwerter Zufahrt zur Baustelle und/oder aussergewöhnlich schwierigen Baustellenverhältnissen kann die HERZOG Küchen AG die Mehrkosten geltend machen.

6.4    Werden Bauten oder Umbauten, die vor dem Jahr 1990 erstellt wurden, saniert, be­steht der Verdacht, dass asbesthaltige Pro­dukte verwendet wurden. Es besteht eine Ermittlungspflicht. Bevor Demontagearbei­ten stattfinden können, muss eine Material­analyse vorgenommen werden. Die Ana­lyse und eventuelle Sanierung ist Sache des Auftraggebers.

 

7.  Bauseitige Voraussetzungen für die Küchenmontage:

 7.1   Die HERZOG Küchen AG liefert rechtzeitig die Angaben und Installationspläne, damit mit der Montage termingerecht begonnen werden kann.

7.2    Mit dem Einbau von Produkten aus Holz und Holzwerkstoffen darf erst begonnen werden, wenn die klimatischen Verhält­nisse am Einbauort sicher- gestellt sind. Die relative Luftfeuchtigkeit von 30% bis 70% darf nicht unter bez. überschritten werden (SIA180).

7.3    Damit die Montage termingerecht erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a)   Trockene Wände;

b)   Fenster angeschlagen;

c)   Unterlagsböden bzw. Steinplattenböden verlegt, begehbar und trocken;

d)  Installationen für elektrische Geräte, Gas und Wasser vorbereitet; Kabel eingezogen; Steckdosen für sämtliche elektrische Bau­teile sind montiert;

e)  Mauerkasten für Abluftrohr versetzt;

f)   Baustelle ausserhalb der Arbeitszeit ge­schlossen;

g)  Allfällige weitere Voraussetzungen gemäss Projektbeschrieb.

Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen als Folge von Abweichungen von den erwähnten Voraussetzungen können dem Auftraggeber belastet werden.

 

8.  Schalldämmende Montage

 8.1   Die Schallschutzanforderungen und daraus abgeleitete Massnahmen bei der Küchen­montage werden vom Auftraggeber zusam­men mit seinen Planungsfachleuten festge­legt.

8.2    Erhöhte Anforderung nach SIA Norm 181 «Schallschutz im Hochbau» bedeutet nicht zwingend eine schalldämmende Montage. Diese muss in jedem Fall ausdrücklich ver­einbart werden. Die Mehrkosten für Schall­schutzmontage werden im Angebot der HERZOG Küchen AG definiert.

8.3    Die Ausführung der schalldämmenden Montage erfolgt nach den Richtlinien des Branchenverbands «küche schweiz» oder mit schallschutztechnisch mindestens gleichwertigen Lösungen.

8.4    Auf Verlangen der HERZOG Küchen AG kann für schalldämmend montierte Küchen eine Zwischenabnahme (mit Protokoll) vor­genommen werden.

 

9.  Übergang von Nutzen, Gefahr und Wartung

 9.1   Bei reiner Materiallieferung ohne Montage (Kaufvertrag) gehen Nutzen und Gefahr für das Material nach dem Abladen auf den Auftraggeber über.

9.2    Bei werkvertraglichen Leistungen (mit Mon­tage) gehen Nutzen und Gefahr nach der Abnahme auf den Auftraggeber über, in je­dem Fall jedoch bei Inbetriebnahme der Küche.

9.3    Bedienungsanleitungen wie Pflege- und Wartungshinweise, Produktanwendungs­vorschriften usw., sind in der HERZOG Informations-Box hinterlegt. Diese werden bei der Montage des Werkes deponiert.

9.4    Für die Inbetriebnahme des Werks ist der Auftraggeber gegenüber Mietern oder Käu­fer zuständig.

9.5    Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die korrekte Nutzung, insbesondere für kor­rekte Einhaltung der vorgennannten Bedie­nungsanleitungensowie das Raumklima nach SIA 180 Wär­meschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden.

9.6    Die Bauherrschaft ist für die Wartung im Rahmen der Vorgaben der Hersteller ver­antwortlich.

9.7    Durch die ordnungsgemäße Pflege und Wartung des Werkes wird der Werterhalt des Produkts unterstützt und wirkt sich po­sitiv auf die Lebensdauer aus.

 

10. Abnahme des Werkes

 10.1  Bei Bereitschaft zur Inbetriebnahme erfolgt die Abnahme der vertraglichen Leistung. Die Abnahme besteht in einer gemeinsa­men Prüfung des Werkes durch den Auf­traggeber und der HERZOG Küchen AG. Bei der Bauabnahme prüft der Auftraggeber oder sein bevollmächtigter Vertreter die Ar­beit auf Qualität und Vollständigkeit.

10.2   Den Abnahmetermin organisiert die HERZOG Küchen AG im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. Kann die Abnahme aus Gründen, die nicht von der HERZOG Küchen AG zu verantworten sind, nicht un­mittelbar nach Abschluss der Hauptmon­tage stattfinden oder bleibt der Auftragge­ber oder ein von ihm bevollmächtigter Ver­treter dem Termin fern, gilt das Werk auf den folgenden Werktag als abgenommen. Für die Beschädigung des Werkes nach Abschluss der Hauptmontage haftet die HERZOG Küchen AG nicht.

10.3   Über die Bauabnahme und den Zustand der Küche wird ein schriftliches Bauabnahme­protokoll mit der Auflistung von allfälligen Mängeln und nötigen Nachbesserungsar­beiten erstellt und umgehend gegenseitig unterzeichnet.

10.4   Die Übergabe des Werkes erfolgt besen­rein.

 

11.  Zahlungsablauf

 11.1    Die HERZOG Küchen AG ist berechtigt, Akontozahlungsgesuche gemäss Arbeits­fortschritt in Rechnung zu stellen. Abwei­chende Vereinbarungen vorbehalten, wer­den die Leistungen der HERZOG Küchen AG wie folgt abgerechnet:

Ab CHF 5‘000.00; 30 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung;
60 % der Auftragssumme bei Lieferung;
10 % der Auftragssumme nach Abnahme des Werkes.

Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto

11.2    Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von den Zahlungsverpflichtungen.

11.3    Mit dem Verfall eines Zahlungstermins kommt der Auftraggeber in Verzug. Er schuldet der HERZOG Küchen AG einen Verzugszins von 5%.

11.4    Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die HERZOG Küchen AG berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die Zahlung sichergestellt wird.

 

12.  Eigentumsvorbehalt

12.1    Alle Lieferungen von HERZOG Küchen AG bleiben in deren Eigentum bis zur vollstän­digen Bezahlung durch den Auftraggeber. HERZOG Küchen AG ist berechtigt, durch einseitigen Antrag die erforderlichen Eintra­gungen in den behördlichen Registern (ins­besondere im Eigentumsvorbehalts-regis­ter) zu erwirken.

 

13.  Gewährleistung bei Mängeln / Haftung

 13.1    Die HERZOG Küchen AG haftet dem Auf­traggeber für die Erfüllung des Vertrages, insbesondere für die Einhaltung der im Küchenbeschrieb festgelegten Leistungs­werte. Geringfügige Unvollkommenheiten gelten nicht als Mängel, sofern sie den ver­traglich vorgesehenen Gebrauch nicht we­sentlich beeinträchtigen. Für unsere Kü­chenmöbel und festmontierten Sachen ge­währen wir 5 Jahre Garantie. Für Geräte, Armaturen, Arbeitsplatten, usw., haftet die HERZOG Küchen AG im Umfang der durch die Lieferanten gewährten Garantie.

Garantie
auf die Möbel 5 Jahre
für die Apparate gilt die Herstellergarantie

13.2    Werden bei der Bauabnahme Mängel fest­gestellt, behebt die HERZOG Küchen AG den mangelhaften Zustand innert angemes­sener Frist.

13.3    Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Auftraggeber, falls ein Mangel aufgetre­ten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der HERZOG Küchen AG die Gelegen­heit gibt, den Mangel sofort zu beheben.

13.4    Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind u.a. Schäden, die infolge zu hoher Feuchtigkeit oder übermässigen Heizens im Bauwerk, natürliche Abnützung, mangel­hafte Wartung, Missachtung von Betriebs­vorschriften, falscher Bedienung, übermäs­sige Beanspruchung, chemische Einflüsse und die durch unsachgemässe Behandlung und Nutzung des Werkes wie Möbel und Apparate entstanden sind oder solche Män­gel, die nach Eingriffen von Drittpersonen geltend gemacht werden.

Weiters von einer Gewährleistung ausge­schlossen sind Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion. Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die der Auf­traggeber selbst dem Vertrag zugrunde ge­legt hat. Mängel in der für die HERZOG Küchen AG vertraglich bindenden Materi­alspezifikation durch den Auftraggeber. Verbrauchmaterial wie Leuchtmittel, Filter­einsätze usw.

13.5    Die Rügefrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Datum der Abnahme. Ohne Ab­nahme beginnt die Rügefrist mit dem Da­tum der Schlussrechnung, in jedem Fall aber mit der Inbetriebnahme der Küche. Während der Rügefrist ist der Auftraggeber berechtigt, Mängel jederzeit zu rügen. Nach Ablauf der Rügefrist haftet die HERZOG Küchen AG weiterhin für verdeckte Män­gel. Verdeckte Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden.

13.6    Die Haftung der HERZOG Küchen AG be­schränkt sich auf die Nachbesserung, na­mentlich den Ersatz und den Einbau der be­troffenen Teile der Einbauküche. Eine Haf­tung für Nutzungsausfall, Produktionsstill­stand, entgangenen Gewinn, Vertragsein­bussen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ist ausgeschlos­sen.

 

14.  Allgemeine rechtliche Vereinbarun­gen

14.1    Der Werkvertrag wird schriftlich abge­schlossen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form.

14.2    Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Vorrang haben, gilt die folgende Rangfolge der vertraglichen Grundlagen:

a)   Der individuelle Werkvertrag zwischen dem Auftraggeber und der HERZOG Küchen AG mit Leistungs- und Küchenbeschrieb und Plänen. Bei Differenzen zwischen Text (Be­schrieb) und Plänen (Zeichnung) gilt der Vorrang des Planes;

b)   Die vorliegende AGB;

c)   Die SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten;

d)  Die SIA Norm 118/370 Haustechnik;

e)  Die SIA-Honorarordnungen 108 und 102 (Leistungsbeschrieb / Pflichtenheft für Hau­stechnikplaner bzw. Architekten, Bestim­mungen zum Urheberrecht und über die Honorarberechtigung);

f)   Die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts.

 

15.  Gerichtsstand und anwendbares Recht

 15.1  Die Parteien bemühen sich, allfällige Strei­tigkeiten auf dem Verhandlungsweg zu er­ledigen.

15.2   Jede Partei ist berechtigt, die Schlichtungs­stelle des Branchenverbands «küche schweiz» anzurufen. Abweichende Verein­barung vorbehalten, hat der Vertreter der Schlichtungsstelle lediglich beratende Funktion.

15.3   Kommt auf dem Verhandlungsweg keine Einigung zustande, wird der Streitfall auf dem ordentlichen Rechtsweg entschieden. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der HERZOG Küchen AG.

15.4   Das Rechtsverhältnis untersteht dem mate­riellen schweizerischen Recht.

Unterhörstetten, November 2023