Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Der Geltungsbereich dieser AGB regelt die vertragliche Beziehung zwischen der HERZOG Küchen AG und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Werkvertrags oder Einzelvertrages. Alle Leistungen der HERZOG Küchen AG erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung und diesen AGB.
1.2 Die Vereinbarungen individueller Werk- und Einzelverträge, Angebote und Leistungsbeschreibungen zwischen der HERZOG Küchen AG und dem Auftraggeber stehen hierarchisch vor diesen AGB. Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
1.3 Der Begriff «Küche und Küchenbeschrieb» gilt auch für «Allgemeine Leistungen, Schreiner- und Innenausbauarbeiten. Der Begriff «Werkvertrag» gilt auch für «Einzelvertrag». Der Begriff «Auftraggeber» gilt für Leistungen nach Werkvertragsrecht im Sinn des Besteller nach OR Art. 363ff.
2. Angebot, Auftragsbestätigung und allgemeine Unterlagen
2.1 Planungsleistungen sind grundsätzlich honorarberechtigt. Angebote, Zeichnungen, Pläne, Beschriebe und Muster sowie der Leistungs- und Küchenbeschrieb der HERZOG Küchen AG bleiben deren Eigentum. Der Auftraggeber ist ausschliesslich zur vertragsgemässen Verwendung der erwähnten Offert- und Vertragsunterlagen berechtigt. Wird der HERZOG Küchen AG der Auftrag nicht erteilt, sind alle eingereichten Unterlagen der HERZOG Küchen AG zu entsorgen.
2.2 Vom Unternehmer auszuarbeitende Projekt- und Designstudien sind gesondert zu honorieren sofern nicht anderweitig vereinbart.
2.3 Wird die Fachplanung und Ausschreibung durch einen Planer (Architekt, Innenarchitekt, Innenausbauplaner oder sonstige) erstellt, besteht keine Pflicht der Überprüfung durch die HERZOG Küchen AG. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Fachplanung.
2.4 Angebote mit mehreren Küchen gelten für die offerierte Stückzahl. Nachträgliche Abweichungen in der Stückzahl oder unvorhergesehene Aufteilung der Lieferung in Etappen können eine Veränderung des vereinbarten Preises zur Folge haben.
2.5 Material- und Konstruktionsänderungen aus technischem Fortschritt sind zulässig. Verbesserungen im Rahmen der bestellten Produkte und Leistungen werden, nach Möglichkeit ohne Kostenfolge an den Auftraggeber weitergegeben. Leistungsergänzungen (Komfortsteigerung) können geltend gemacht werden.
2.6 Naturprodukte verfügen über unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale, diese naturbedingten Differenzen (Struktur/Farbe) sind zu erwarten und können nicht ausgeschlossen werden.
2.7 Materialmuster sind Typen-Muster. Insbesondere bei Naturmaterial wie Holz oder Stein kann die Lieferung innerhalb der natürlichen Variationsbreite vom Typen-Muster sichtbar abweichen. Bei lackierten Oberflächen können geringfügige Farbabweichungen auftreten, die auf natürliche Variationen in den Materialien oder Produktionsprozessen zurückzuführen sind und gelten nicht als Mangel. Musterelemente, die über bestehende Handmuster hinausgehen, sind nach Aufwand zu vergüten.
2.8 Die Gültigkeit für Offerten beträgt 2 Monate, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt wurde.
3. Leistungs- und Lieferumfang
3.1 Lieferungen und Leistungen der HERZOG Küchen AG sind im Küchenbeschrieb inklusive Pläne abschliessend aufgeführt.
3.2 Haustechnische Installationen für die Küchengeräte und der Anschluss der Geräte an das Netz von Wasser/Abwasser, Elektrizität und Gas, usw. müssen durch ausgewiesene und konzessionierte Fachleute (Sanitär- und Elektroinstallateur) in Verantwortung und auf Rechnung des Kunden durchgeführt werden.
3.3 Neben der Grundleistung für das Liefern und Montieren der Kücheneinrichtungen können im Werkvertrag namentlich folgende Leistungen vereinbart werden:
a) Bauleitung mit Gesamtverantwortung für das Küchenprojekt;
b) Koordination der mitbeteiligten Handwerker;
c) Schalldämmende Montage (siehe Artikel 8);
d) Demontage-Arbeiten, Abtransport und Entsorgung der alten Küche;
e) Abdecken und Schützen der fertigen Kücheneinrichtung;
f) Dauerelastische Anschlüsse oder Dichtungsfugen im Bereich Küche/Wand und Küche/Boden, welche erst nach Abschluss der Arbeit der übrigen Handwerker ausgeführt werden können;
g) Oberflächenschutz fertig behandelter Bauteile gegen Beschädigung und Verschmutzung am Bau sowie das Entfernen der Schutzvorkehren; (die Übergabe erfolgt besenrein).
Die vorgenannten Leistungen müssen ausdrücklich vereinbart werden und sind in den Preisen nicht inbegriffen.
4. Preisbestimmung / Preisanpassungen
4.1 Für die Vergütung der Leistung gelten sodann, abweichende Vereinbarungen vorbehalten, folgende Bestimmungen:
a) Materialpreise und Lohnkosten basieren auf den im Zeitpunkt der Offerte gültigen Ansätzen gemäss gesamtschweizerischer Branchenkalkulation, Gesamtarbeitsverträge exkl. MWST.
b) Einheitspreise gelten ausschliesslich für die im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Abmessungen, Stückzahlen und Ausführungsarten. Bei veränderten Mengen oder Ausführungen gilt Art. 86 f. SIA 118.
c) Es gelten folgende Toleranzen: Bei Fertigmassen +/- 5 mm (z.B. Sichtbeton, vorfabrizierte Betonelemente); bei Rohbaumassen +/- 10 mm (z.B. zu verputzendes Mauerwerk). Mehrkosten infolge Nichteinhaltung dieser Toleranzen werden der HERZOG Küchen AG vergütet.
d) Bei Änderungen der Bestellung gelten für zusätzliche Arbeiten die branchenüblichen Ansätze gemäss Regietarif.
e) In den Preisen inbegriffen sind bei Werkverträgen die Lieferung des Materials auf die Baustelle und dessen Montage; bei Materiallieferungen die Lieferung franko Domizil/Baustelle.
f) In den Preisen nicht inbegriffen sind: Vom Besteller angeordnete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit; zusätzliche Aufwendungen zufolge erschwerender Umstände, die im Zeitpunkt der Offerte für den Unternehmer nicht voraussehbar waren oder vom Auftraggeber abzuklären waren; Mehrkosten für zusätzliche Reise- und Logiskosten bei vom Auftraggeber angeordneten, nicht vorgesehenen Arbeitsunterbrüchen; Anpassungsarbeiten infolge mangelhafter, ungenauer Pläne oder nicht toleranzhaltigen, krummen Mauerwerken; Mehrwertsteuer.
g) Regiearbeiten und Spesen werden aufgrund von Tagesrapporten in Rechnung gestellt. Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit ohne Überzeitzuschlag verrechnet. Ohne anders lautende Festlegung der Vergütungsansätze gelten die Regieansätze des Schweizerischen Schreinermeisterverbandes sowie die Kalkulationsunterlagen des den Arbeiten entsprechenden Gesamtschweizerischen Branchenunter- nehmerverbandes (z.B. Schweiz. Baumeisterverband).
5. Abwicklung des Projektes
5.1 Die Pflicht der HERZOG Küchen AG zur Einhaltung der schriftlich vereinbarten Ausführungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben bei der HERZOG Küchen AG voraus. Ist der Auftraggeber säumig, hat die HERZOG Küchen AG Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist.
5.2 Der Auftraggeber meldet der HERZOG Küchen AG unverzüglich, schriftlich Terminverschiebungen oder Verzögerungen im Bauablauf. Die HERZOG Küchen AG passt ihre Termin-Dispositionen an. Die Belastung von Mehraufwand bleibt vorbehalten.
5.3 Erfordert eine Änderung der Bestellung die Anpassung einer vertraglichen Frist, hat die HERZOG Küchen AG Anspruch auf eine angemessene, neue Frist. Die Belastung von Mehrkostenaufwand bleibt vorbehalten.
5.4 Verzögert sich die Lieferung und Montage der Küchen ohne Verschulden der HERZOG Küchen AG, hat sie Anspruch auf eine Terminanpassung. Kein Verschulden der HERZOG Küchen AG liegt namentlich vor bei Verzögerungen infolge höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen oder Umweltereignissen (Unruhen, Sabotage, Streiks, ausserordentliche Witterungsverhältnisse etc.). Die HERZOG Küchen AG ist verpflichtet, solche Verzögerungen unverzüglich anzuzeigen.
6. Organisation auf der Baustelle
6.1 Für den Ausbau von Gebäuden mit mehr als vier Geschossen oder über 12 m Höhe werden bauseits geeignete vertikale Transportmöglichkeiten für Leute und Material kostenlos zur Verfügung gestellt. Geschosse und Höhen berechnen sich ab Bauzugang (Art.135 Abs. 4 SIA 118). Sinngemäss gilt dies auch für Terrassenhäuser.
6.2 Der HERZOG Küchen AG werden die erforderlichen Aufzüge und Anschlüsse für Licht- und Kraftstrom kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Strom- und Wasserkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers; zweckmässige sanitäre Einrichtungen sind durch den Auftraggeber gewährleistet.
6.3 Eine stets ungehinderte Zufahrt und Zugang zum Gebäude und ebensolche zur Montage sind durch den Auftraggeber gewährleistet. Bei erschwerter Zufahrt zur Baustelle und/oder aussergewöhnlich schwierigen Baustellenverhältnissen kann die HERZOG Küchen AG die Mehrkosten geltend machen.
6.4 Werden Bauten oder Umbauten, die vor dem Jahr 1990 erstellt wurden, saniert, besteht der Verdacht, dass asbesthaltige Produkte verwendet wurden. Es besteht eine Ermittlungspflicht. Bevor Demontagearbeiten stattfinden können, muss eine Materialanalyse vorgenommen werden. Die Analyse und eventuelle Sanierung ist Sache des Auftraggebers.
7. Bauseitige Voraussetzungen für die Küchenmontage:
7.1 Die HERZOG Küchen AG liefert rechtzeitig die Angaben und Installationspläne, damit mit der Montage termingerecht begonnen werden kann.
7.2 Mit dem Einbau von Produkten aus Holz und Holzwerkstoffen darf erst begonnen werden, wenn die klimatischen Verhältnisse am Einbauort sicher- gestellt sind. Die relative Luftfeuchtigkeit von 30% bis 70% darf nicht unter bez. überschritten werden (SIA180).
7.3 Damit die Montage termingerecht erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Trockene Wände;
b) Fenster angeschlagen;
c) Unterlagsböden bzw. Steinplattenböden verlegt, begehbar und trocken;
d) Installationen für elektrische Geräte, Gas und Wasser vorbereitet; Kabel eingezogen; Steckdosen für sämtliche elektrische Bauteile sind montiert;
e) Mauerkasten für Abluftrohr versetzt;
f) Baustelle ausserhalb der Arbeitszeit geschlossen;
g) Allfällige weitere Voraussetzungen gemäss Projektbeschrieb.
Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen als Folge von Abweichungen von den erwähnten Voraussetzungen können dem Auftraggeber belastet werden.
8. Schalldämmende Montage
8.1 Die Schallschutzanforderungen und daraus abgeleitete Massnahmen bei der Küchenmontage werden vom Auftraggeber zusammen mit seinen Planungsfachleuten festgelegt.
8.2 Erhöhte Anforderung nach SIA Norm 181 «Schallschutz im Hochbau» bedeutet nicht zwingend eine schalldämmende Montage. Diese muss in jedem Fall ausdrücklich vereinbart werden. Die Mehrkosten für Schallschutzmontage werden im Angebot der HERZOG Küchen AG definiert.
8.3 Die Ausführung der schalldämmenden Montage erfolgt nach den Richtlinien des Branchenverbands «küche schweiz» oder mit schallschutztechnisch mindestens gleichwertigen Lösungen.
8.4 Auf Verlangen der HERZOG Küchen AG kann für schalldämmend montierte Küchen eine Zwischenabnahme (mit Protokoll) vorgenommen werden.
9. Übergang von Nutzen, Gefahr und Wartung
9.1 Bei reiner Materiallieferung ohne Montage (Kaufvertrag) gehen Nutzen und Gefahr für das Material nach dem Abladen auf den Auftraggeber über.
9.2 Bei werkvertraglichen Leistungen (mit Montage) gehen Nutzen und Gefahr nach der Abnahme auf den Auftraggeber über, in jedem Fall jedoch bei Inbetriebnahme der Küche.
9.3 Bedienungsanleitungen wie Pflege- und Wartungshinweise, Produktanwendungsvorschriften usw., sind in der HERZOG Informations-Box hinterlegt. Diese werden bei der Montage des Werkes deponiert.
9.4 Für die Inbetriebnahme des Werks ist der Auftraggeber gegenüber Mietern oder Käufer zuständig.
9.5 Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die korrekte Nutzung, insbesondere für korrekte Einhaltung der vorgennannten Bedienungsanleitungensowie das Raumklima nach SIA 180 Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden.
9.6 Die Bauherrschaft ist für die Wartung im Rahmen der Vorgaben der Hersteller verantwortlich.
9.7 Durch die ordnungsgemäße Pflege und Wartung des Werkes wird der Werterhalt des Produkts unterstützt und wirkt sich positiv auf die Lebensdauer aus.
10. Abnahme des Werkes
10.1 Bei Bereitschaft zur Inbetriebnahme erfolgt die Abnahme der vertraglichen Leistung. Die Abnahme besteht in einer gemeinsamen Prüfung des Werkes durch den Auftraggeber und der HERZOG Küchen AG. Bei der Bauabnahme prüft der Auftraggeber oder sein bevollmächtigter Vertreter die Arbeit auf Qualität und Vollständigkeit.
10.2 Den Abnahmetermin organisiert die HERZOG Küchen AG im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. Kann die Abnahme aus Gründen, die nicht von der HERZOG Küchen AG zu verantworten sind, nicht unmittelbar nach Abschluss der Hauptmontage stattfinden oder bleibt der Auftraggeber oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter dem Termin fern, gilt das Werk auf den folgenden Werktag als abgenommen. Für die Beschädigung des Werkes nach Abschluss der Hauptmontage haftet die HERZOG Küchen AG nicht.
10.3 Über die Bauabnahme und den Zustand der Küche wird ein schriftliches Bauabnahmeprotokoll mit der Auflistung von allfälligen Mängeln und nötigen Nachbesserungsarbeiten erstellt und umgehend gegenseitig unterzeichnet.
10.4 Die Übergabe des Werkes erfolgt besenrein.
11. Zahlungsablauf
11.1 Die HERZOG Küchen AG ist berechtigt, Akontozahlungsgesuche gemäss Arbeitsfortschritt in Rechnung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen vorbehalten, werden die Leistungen der HERZOG Küchen AG wie folgt abgerechnet:
Ab CHF 5‘000.00; 30 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung;
60 % der Auftragssumme bei Lieferung;
10 % der Auftragssumme nach Abnahme des Werkes.
Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto
11.2 Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von den Zahlungsverpflichtungen.
11.3 Mit dem Verfall eines Zahlungstermins kommt der Auftraggeber in Verzug. Er schuldet der HERZOG Küchen AG einen Verzugszins von 5%.
11.4 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die HERZOG Küchen AG berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die Zahlung sichergestellt wird.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Alle Lieferungen von HERZOG Küchen AG bleiben in deren Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber. HERZOG Küchen AG ist berechtigt, durch einseitigen Antrag die erforderlichen Eintragungen in den behördlichen Registern (insbesondere im Eigentumsvorbehalts-register) zu erwirken.
13. Gewährleistung bei Mängeln / Haftung
13.1 Die HERZOG Küchen AG haftet dem Auftraggeber für die Erfüllung des Vertrages, insbesondere für die Einhaltung der im Küchenbeschrieb festgelegten Leistungswerte. Geringfügige Unvollkommenheiten gelten nicht als Mängel, sofern sie den vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen. Für unsere Küchenmöbel und festmontierten Sachen gewähren wir 5 Jahre Garantie. Für Geräte, Armaturen, Arbeitsplatten, usw., haftet die HERZOG Küchen AG im Umfang der durch die Lieferanten gewährten Garantie.
Garantie
auf die Möbel 5 Jahre
für die Apparate gilt die Herstellergarantie
13.2 Werden bei der Bauabnahme Mängel festgestellt, behebt die HERZOG Küchen AG den mangelhaften Zustand innert angemessener Frist.
13.3 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Auftraggeber, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der HERZOG Küchen AG die Gelegenheit gibt, den Mangel sofort zu beheben.
13.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind u.a. Schäden, die infolge zu hoher Feuchtigkeit oder übermässigen Heizens im Bauwerk, natürliche Abnützung, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässige Beanspruchung, chemische Einflüsse und die durch unsachgemässe Behandlung und Nutzung des Werkes wie Möbel und Apparate entstanden sind oder solche Mängel, die nach Eingriffen von Drittpersonen geltend gemacht werden.
Weiters von einer Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion. Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die der Auftraggeber selbst dem Vertrag zugrunde gelegt hat. Mängel in der für die HERZOG Küchen AG vertraglich bindenden Materialspezifikation durch den Auftraggeber. Verbrauchmaterial wie Leuchtmittel, Filtereinsätze usw.
13.5 Die Rügefrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Datum der Abnahme. Ohne Abnahme beginnt die Rügefrist mit dem Datum der Schlussrechnung, in jedem Fall aber mit der Inbetriebnahme der Küche. Während der Rügefrist ist der Auftraggeber berechtigt, Mängel jederzeit zu rügen. Nach Ablauf der Rügefrist haftet die HERZOG Küchen AG weiterhin für verdeckte Mängel. Verdeckte Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden.
13.6 Die Haftung der HERZOG Küchen AG beschränkt sich auf die Nachbesserung, namentlich den Ersatz und den Einbau der betroffenen Teile der Einbauküche. Eine Haftung für Nutzungsausfall, Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Vertragseinbussen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ist ausgeschlossen.
14. Allgemeine rechtliche Vereinbarungen
14.1 Der Werkvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form.
14.2 Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Vorrang haben, gilt die folgende Rangfolge der vertraglichen Grundlagen:
a) Der individuelle Werkvertrag zwischen dem Auftraggeber und der HERZOG Küchen AG mit Leistungs- und Küchenbeschrieb und Plänen. Bei Differenzen zwischen Text (Beschrieb) und Plänen (Zeichnung) gilt der Vorrang des Planes;
b) Die vorliegende AGB;
c) Die SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten;
d) Die SIA Norm 118/370 Haustechnik;
e) Die SIA-Honorarordnungen 108 und 102 (Leistungsbeschrieb / Pflichtenheft für Haustechnikplaner bzw. Architekten, Bestimmungen zum Urheberrecht und über die Honorarberechtigung);
f) Die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1 Die Parteien bemühen sich, allfällige Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg zu erledigen.
15.2 Jede Partei ist berechtigt, die Schlichtungsstelle des Branchenverbands «küche schweiz» anzurufen. Abweichende Vereinbarung vorbehalten, hat der Vertreter der Schlichtungsstelle lediglich beratende Funktion.
15.3 Kommt auf dem Verhandlungsweg keine Einigung zustande, wird der Streitfall auf dem ordentlichen Rechtsweg entschieden. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der HERZOG Küchen AG.
15.4 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.
Unterhörstetten, November 2023